Freunde der Malerei  Landstuhl e.V.

Unser Verein

Unser Verein wurde im Oktober 1982, also vor fast 30 Jahren, von 16 Hobbymalern gegründet. Von diesen Gründungsmitgliedern sind auch heute noch 2 im Verein, Frau Hildegard Hirschfeld und Herr Wolfgang Fauth.

Im Laufe der Jahre kamen immer mehr Mitglieder dazu, die die Malerei nicht nur hobbymäßig, sondern auch nebenberuflich bzw. professionell betreiben.
Etwa die Hälfte der Mitglieder ist im Vereinsleben aktiv tätig. Gemeinsame Arbeit, Aktionen und gegenseitige Anregungen sind wichtige Inspirationen für uns. Zum umfangreichen Repertoire gehören die monatlichen Info-Treffs, Kunstausflüge, Workshops und vieles mehr. Bei verschiedenen Ausstellungen zeigen wir gerne unsere neuesten Werke.

Unser Wirken ist auch darauf ausgerichtet, breite Bevölkerungsschichten an die bildende Kunst heranzuführen, um damit die vielen positiven Einflüsse, die für den Einzelnen die Beschäftigung mit der Kunst beinhalten, zu vermitteln. Wir wollen den Mitbürgern einen Ausgleich für die Überbetonung materieller Werte anbieten und sie dadurch in die Lage versetzen, mit der starken Reizüberflutung in unserer Industrie- und Mediengesellschaft besser fertigzuwerden. Wir gehen davon aus, dass die Beschäftigung mit der Kunst zur Toleranz erzieht und Freude in den Alltag bringt.

 

Mitglied werden

 

Wir als Kunstfreunde und Kunstschaffende haben uns zusammengeschlossen, um in der Sickingenstadt Landstuhl und Umgebung durch unseren gemeinnützigen Verein die bildenden Künste zu pflegen und zu fördern.
Freunde der Malerei - Landstuhl e.V. bietet Künstlerinnen und Künstlern unserer Region, aber auch anderer Regionen, ein Forum. Durch gemeinschaftliche Projekte, Ausstellungen und Lernangebote wird der Austausch untereinander und mit der Öffentlichkeit erleichtert, gleichzeitig zu künstlerischer Arbeit angeregt, künstlerische Bestrebungen gefördert und der Künstler in seinem räumlichen Wirkungskreis in seiner Arbeit unterstützt.

 

Wenn Sie Mitglied bei Freunde der Malerei - Landstuhl e.V. werden möchten, melden Sie sich bitte an die unten genannte Adresse.

Jahresbeitrag : 25 € pro Jahr (Einmalige Aufnahmegebühr 10,00 €)

 

 

 

Freunde der Malerei Landstuhl e.V.
Renate Hoyer
1. Vorsitzende


Sonnenberg 5
66909 Nanzdietschweiler


Mobil: 01733249380

E-Mail:

freundedermalerei.landstuhl@web.de

 

 

 

Der Vorstand:

  1. Vorsitzende:                Renate Hoyer

    2. Vorsitzender:               Klaus Wingerter

           Schatzmeisterin:       Hannelore Christmann

           Schriftführerin:         Traudel Dupont

           Kassiererinnen:         Margret Scheer und Gerlinde Meyer

           Beisitzer:                  Klaus Schwarz und Manfred Peschel

            

Satzung der Westpfälzer Vereinigung "Freunde der Malerei Landstuhl e.V."

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

 



§ 1 Name und Sitz der Vereinigung
Der Verein führt den Namen "Freunde der Malerei Landstuhl e.V." und hat seinen Sitz in Landstuhl/Pfalz. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt in seinem Zweck und in seinen Zielen ausschließlich die Gemeinnützigkeit auf kulturellem Gebiet.

§ 3 Zweck der Vereinigung
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Künstlern, Autodidakten, Freizeitmalern und Förderern der Kunst. Er arrangiert Ausstellungen, gemeinsamen Besuch von Museen und Kunstausstellungen, gemeinsamen Maltagen und Gewinnung von Dozenten und Seminarleitern für Vorträge und Weiterbildungskurse.

§ 4 Mitglieder
Die Mitgliedschaft kann von aktiven und passiven Freunden der Malerei und verwandter Kunstrichtungen erworben werden. Für Minderjährige ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in schriftlicher Form vorzulegen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich dem Vorstand zu übergeben oder zu übersenden. Über den Aufnahmeantrag entscheiden der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam. Bei Ablehnung sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Ablehungsbescheid kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist vom Vorstand einem zu benennenden Gremium vorzulegen, das darüber endgültig entscheidet.

§ 5 Austritt und Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung ist schriftlich dem ersten Vorsitzenden zu übergeben oder zu übersenden. Eine Beitragsrückvergütung findet nicht statt. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn eine Beitragszahlung nach einmaliger Aufforderung länger als drei Monate im Rückstand ist. Verstößt ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen, so kann das Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 6 Kassenführung und Überschüsse
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der einmalig zu entrichtenden Aufnahmegebühr und des jeweils zum Jahresanfang fälligen Mitgliedsbeitrages für aktive und passive Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und per Lastschrift eingezogen.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die beide den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder für sich alleine, vertreten können. Im Innenverhältnis wird die Alleinvertretung des stellvertretenden Vorsitzenden nur dann wirksam, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Ferner gehören der Schriftführer, der Schatzmeister, die Kassierer und mindestens zwei Beissitzer zum Vorstand.
Der Vorstand oder sein Stellvertreter laden mindestens zweimal jährlich zur Vorstandsitzung ein. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes verlangt.
Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Vereinsarbeit gemäß der Satzung. Er kann zu seiner Untersützung Fachausschüsse, auch mit Nichtvorstandsmitgliedern, berufen. Die Beschlüsse solcher Fachausschüsse gehen als Antag an den Vorstand, der darüber endgültig entscheidet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

§ 13 Schatzmeister
Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Führung der Kassenbücher, die Abrechnung der Beiträge und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er vollzieht die Geldgeschäfte im Auftrag des ersten Vorsitzenden. Alle Rechnungen, die einen Betrag von 100,00 € übersteigen, sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abzuzeichnen.

§ 14 Kassierer
Die gewählten Kassierer werden vornehmlich zur Erhebung der Beiträge für:
Ausstellungen
Vorträge
Seminare
eingesetzt und rechnen die erhobenen Gelder und die Aufwendungen umgehend mit dem Schatzmeister ab.

§ 15 Beisitzer
Die Beisitzer nehmen an den Vorstandssitzungen teil und entscheiden mit durch Stimmabgabe bei gestellten Anträgen.

§ 16 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstandes. Die Kassenprüfer sind verpflichtet jedes Jahr die Kassenprüfung vorzunehmen. Die Kassenprüfung ist dem Schatzmeister mindestens eine Woche vorher anzukündigen und mit ihm einen geeigneten Termin abzusprechen.

§ 17 Ehrenmitglieder
Der Mitgliederversammlung bleibt es vorbehalten, Mitglieder wegen besonderer Verdienste zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 18 Auflösung des Vereins
Das Vorhaben der Aufllösung des Vereins muss grundsätzlich als Tagesordnungspunkt bei einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung angekündigt worden sein.
Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Landstuhl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Anmerkung:
Die in der Satzung gemachten geschlechtsspezifischen Angaben beziehen sich auf beide Geschlechter.

 

 

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